S A T Z U N G
Des Vereins: Jugendfußballclub Wehrheim e. V. (JFC Wehrheim)
1 NAME; SITZ UND GESCHÄFTSJAHR
1. Der Verein führt den Namen: Jugendfußballclub Wehrheim
e.V. ( JFC Wehrheim) hat seinen Sitz in Wehrheim, und ist
beim Amtsgericht eingetragen.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2 ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht
durch
a) üben und trainieren des Fußballspieles
b) Sport und Spiel
c) die sportliche Förderung von Kindern, Jugendlichen
und die Jugendpflege.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
3 MITGLIEDSCHAFT IN VERBÄNDEN
Der Verein ist Mitglied im
a) Landessportbund Hessen e.V.
b) Hessischer Fußballverband
c) zuständigen Spitzenverband des DSB
4 MITGLIEDSCHAFT
1. Der Verein führt als Mitglieder:
1) ordentliche Mitglieder ( ab dem 18. Lebensjahr )
2) Kinder ( bis 13 Jahre )
3) Jugendliche ( 14 bis 17 Jahre )
4) Ehrenmitglieder
5) außerordentliche Mitglieder ( Vereine )
Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die
Mitglieder unter 1., 3., 4. und 5., sofern der
Mitgliedsbeitrag nicht mehr als 9 Monate im Rückstand
ist, und eine min. 3 monatige Mitgliedschaft besteht.
2. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf
Beruf, Rasse und Religion werden. Darüber hinaus
müssen Mitglieder die am Spielbetrieb teilnehmen,
Mitglied der TSG Wehrheim sein.
3. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu
erfolgen.
4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
5. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluß eines
Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen
zuvor zu erklären ist,
b) durch Streichung aus dem Mitgliedschaftsverzeichnis,
wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der
Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter
schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt
oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein
gegenüber nicht erfüllt hat.
c) durch Ausschluß bei vereinsschädigendem Verhalten,
der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem
Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben. Der Ausschlußbeschluß ist dem
Auszuschließenden schriftlich mit Begründung
bekanntzugeben. Gegen den Ausschluß kann der
Auszuschließende schriftlich die nächste
Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig
entscheidet.
6. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle
Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.
7. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und
Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest.
5 ORGANE DES VEREINS
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
6 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand
einberufen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den drei
ersten Monaten des Kalenderjahres stattfinden.
3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat
spätestens vier Wochen vorher durch Aushang im
Schaukasten des JFC Wehrheim (Bereich
Wehrheimer Mitte) einschließlich Tagesordnung zu
erfolgen. Weiterhin kann die Versammlung ergänzend in
der örtlichen Presse, sowie auf der Internetseite
bekannt gegeben werden.
4. Die Tagesordnung soll enthalten:
a) Bericht des Vorstandes;
b) Entlastung des Vorstandes;
c) Neuwahl des Vorstandes;
d) Wahl von zwei Kassenprüfern;
e) Veranstaltungskalender;
f) Satzungsänderungen;
g) Haushaltsvorschlag;
h) Anträge;
i) Verschiedenes;
5. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die
Versammlung.
6. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine
Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Ver-
sammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abge-
gebenen Stimmen gefaßt (Enthaltungen zählen nicht mit).
8. Satzungsänderungen können nur mit 2/3
Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Über die Auflösung des Vereins beschließt die
Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
9. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich
begründeten Antrag von mindestens 20% der
Mitglieder.
Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen
Befugnisse zu, wie den ordentlichen.
10. Der Vorstand wird ermächtigt, bei Bedarf auch eine
Beschlußfassung im Umlaufverfahren herbeizuführen
7 DER VORSTAND
1. Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden;
dem stellvertretenden Vorsitzenden;
dem Kassierer;
dem Schriftführer
und bis zu 3 Beisitzern
2. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner
Aufgaben.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
der 1. Vorsitzende;
der stellvertretende Vorsitzende;
der Kassierer, sowie der Schriftführer.
Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des
Vereins berechtigt. Bei Beträgen von mehr als 500.-€ ist
ein Mehrheitsbeschluß des Vorstandes herbeizuführen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für 2 Jahre.
Turnusmäßig scheiden in einem Jahr jeweils zusammen
aus: 1. Vorsitzende und Schriftführer ( gerade
Jahreszahl) oder 2. Vorsitzender und Kassierer
(ungerade Jahreszahl). Der Vorstand bleibt bis zur
satzungsgemäßen Neubestellung bzw. Wiederwahl im
Amt.
5. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern
kann sich der Vorstand bis zur nächsten
Mitgliederversammlung durch den Vorstandsbeschluß
aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.
8 ORDNUNGEN
1. Der Vorstand beschließt und verändert mit absoluter
Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins.
2. Außerdem sind die Turnier.- und Sportordnungen,
Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der
zuständigen Spitzenverbände für die Mitglieder des
Vereins verbindlich.
3. Die unter 1. + 2. aufgeführten Ordnungen sind n i c h t
Bestandteil dieser Satzung.
9 AUFLÖSUNGSBESTIMMUNGEN
Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins für den Fall das der JFC Wehrheim e. V. sich der TSG Wehrheim als unselbständige Untergliederung anschließt, an die TSG Wehrheim e.V., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke der Jugendabteilung Fußball zu verwenden hat.
Schließt sich der JFC Wehrheim e.V. der TSG Wehrheim e.V. nicht an, fällt das Vermögen bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke an andere steuerbegünstigte Körperschaften, die es für Zwecke der
Förderung von Jugendpflege sowie der Bildung und Erziehung von Jugendlichen zu verwenden hat.
Die Aufteilung wird von den Liquidatoren festgelegt.
10 ERMÄCHTIGUNG
Sollten vom Finanzamt oder vom Amtsgericht redaktionelle Änderungen der Satzung verlangt werden, so wird der Vorstand ermächtigt, diese Satzungsänderungen selbst zu beschließen.
Stand: 30.05.2008
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