direkt zum Inhalt
Logo JFC Wehrheim Seitenkopf Infos: Tel - 06081/59210
+++Der JFC Wehrheim möchte auch in der Zukunft weiterhin erfolgreiche Arbeit im Jugendfussball leisten und freut sich über jeden Neuzugang! Meldet Euch bitte! Auskünfte erteilt unser Jugendleiter Werner Weinreich! "Oh wie ist das schön"! Absoluter Wahnsinn! Unter der Leitung des neuen Trainers zeigen sich die ersten Erfolge! Glückwunsch an die A-Jugend der JSG Wehrheim/Pfw. zum Einzug ins Pokal- Halbfinale!  +++
Hintergrund - Eckfahne Hintergrund - Toraus

SATZUNG

Bedienelement: diese Seite Drucken
Hintergrund - Eckfahne
  Hintergrund - Aussenlinie Hintergrund - Torraum
Hauptnavigation - Verein
Hauptnavigation - TermineHauptnavigation - MannschaftenHauptnavigation - ErgebnisseHauptnavigation - VerschiedenesHauptnavigation - Galerie


Valid HTML 4.0!
Valid CSS!

Aussenlinie

S A T Z U N G

 

Des Vereins:  Jugendfußballclub Wehrheim e. V. (JFC Wehrheim)

 

1  NAME; SITZ UND GESCHÄFTSJAHR

 

1.  Der Verein führt den Namen:  Jugendfußballclub Wehrheim

     e.V. ( JFC Wehrheim) hat seinen Sitz in Wehrheim, und ist 

     beim Amtsgericht eingetragen.

 

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2  ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar

    gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

    "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht

    durch

 

     a) üben und trainieren des Fußballspieles

     b) Sport und Spiel

     c) die sportliche Förderung von Kindern, Jugendlichen 

         und die Jugendpflege.

 

3.  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster

     Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine

Zuwendungen des Vereins.

 

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

3  MITGLIEDSCHAFT IN VERBÄNDEN

 

            Der Verein ist Mitglied im

 

            a) Landessportbund Hessen e.V.

            b) Hessischer Fußballverband

            c) zuständigen Spitzenverband des DSB

 

4  MITGLIEDSCHAFT

 

            1. Der Verein führt als Mitglieder:

 

            1) ordentliche Mitglieder ( ab dem 18. Lebensjahr )

            2) Kinder ( bis 13 Jahre )

            3) Jugendliche ( 14 bis 17 Jahre )

            4) Ehrenmitglieder

            5) außerordentliche Mitglieder ( Vereine )

 

               Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die

               Mitglieder unter 1., 3., 4. und 5., sofern der

               Mitgliedsbeitrag nicht mehr als 9 Monate im Rückstand

               ist, und eine min. 3 monatige Mitgliedschaft besteht.

 

            2. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf

                Beruf, Rasse und Religion werden. Darüber hinaus

                müssen Mitglieder die am Spielbetrieb teilnehmen,

                Mitglied der TSG Wehrheim sein.

 

            3. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu

                erfolgen.

 

            4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

 

            5. Die Mitgliedschaft endet:

 

                a) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluß eines

                    Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen

                    zuvor zu erklären ist,

 

                b) durch Streichung aus dem Mitgliedschaftsverzeichnis,

                    wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der

                    Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter

                    schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt

                    oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein

                    gegenüber nicht erfüllt hat.

 

                c) durch Ausschluß bei vereinsschädigendem Verhalten,

                    der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem

                    Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme

                    zu geben. Der Ausschlußbeschluß ist dem 

                    Auszuschließenden schriftlich mit Begründung

                    bekanntzugeben. Gegen den Ausschluß kann der

                    Auszuschließende schriftlich die nächste

                    Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig  

                    entscheidet.

 

            6. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle

                Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.

 

            7. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und

                Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest.

 

5  ORGANE DES VEREINS

 

               Die Organe des Vereins sind:

 

               a) die Mitgliederversammlung

               b) der Vorstand

 

6  MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 

            1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand

                einberufen.

 

            2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den drei

                ersten Monaten des Kalenderjahres stattfinden.

 

            3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat

                spätestens vier Wochen vorher durch Aushang im

                Schaukasten des JFC Wehrheim (Bereich

                Wehrheimer Mitte) einschließlich Tagesordnung zu

                 erfolgen. Weiterhin kann die Versammlung ergänzend in

                 der örtlichen Presse, sowie auf der Internetseite

                 bekannt gegeben werden.

 

            4. Die Tagesordnung soll enthalten:

 

                a) Bericht des Vorstandes;

                b) Entlastung des Vorstandes;

                c) Neuwahl des Vorstandes;

                d) Wahl von zwei Kassenprüfern;

                e) Veranstaltungskalender;

                f) Satzungsänderungen;

                g) Haushaltsvorschlag;

                h) Anträge;

                i) Verschiedenes;

           

            5. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die

                Versammlung.

 

            6. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine

                Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Ver-

                sammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

            7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abge-

                gebenen Stimmen gefaßt (Enthaltungen zählen nicht mit).

 

            8. Satzungsänderungen können nur mit 2/3

                Stimmenmehrheit beschlossen werden.

 

                Über die Auflösung des Vereins beschließt die

                Mitgliederversammlung mit einer

                Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

 

            9. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das

                Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich

                begründeten Antrag von mindestens 20% der

                Mitglieder.

 

                Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen

                Befugnisse zu, wie den ordentlichen.

 

            10. Der Vorstand wird ermächtigt, bei Bedarf auch eine

                  Beschlußfassung im Umlaufverfahren herbeizuführen

 

7  DER VORSTAND

 

            1. Der Vorstand besteht aus:

 

                dem 1. Vorsitzenden;

                dem stellvertretenden Vorsitzenden;

                dem Kassierer;

                dem Schriftführer

                und bis zu 3 Beisitzern

 

            2. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner

                Aufgaben.       

 

            3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

                der 1. Vorsitzende;

                der stellvertretende Vorsitzende;

                der Kassierer, sowie der Schriftführer.

 

                Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des

                Vereins berechtigt. Bei Beträgen von mehr als 500.-€ ist

                ein Mehrheitsbeschluß des Vorstandes herbeizuführen.

                Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des

                Vorsitzenden.

 

4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für 2 Jahre.

    Turnusmäßig scheiden in einem Jahr jeweils zusammen

     aus: 1. Vorsitzende und Schriftführer ( gerade

     Jahreszahl) oder 2. Vorsitzender und Kassierer

     (ungerade Jahreszahl). Der Vorstand bleibt bis zur

    satzungsgemäßen Neubestellung bzw. Wiederwahl im

    Amt.

 

5. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern

    kann sich der Vorstand bis zur nächsten

    Mitgliederversammlung durch den Vorstandsbeschluß

    aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.

 

8  ORDNUNGEN

 

1. Der Vorstand beschließt und verändert mit absoluter

    Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins.

 

2. Außerdem sind die Turnier.- und Sportordnungen,

    Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der

    zuständigen Spitzenverbände für die Mitglieder des

    Vereins verbindlich.

 

3. Die unter 1. + 2. aufgeführten Ordnungen  sind  n i c h t 

    Bestandteil dieser Satzung.

 

9  AUFLÖSUNGSBESTIMMUNGEN  

 

Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins für den Fall das der JFC Wehrheim e. V. sich der TSG Wehrheim als unselbständige Untergliederung anschließt, an die TSG Wehrheim e.V., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke der Jugendabteilung Fußball zu verwenden hat.

Schließt sich der JFC Wehrheim e.V. der TSG Wehrheim e.V. nicht an, fällt das Vermögen bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke an andere steuerbegünstigte Körperschaften, die es für Zwecke der

Förderung von Jugendpflege sowie der Bildung und Erziehung von Jugendlichen zu verwenden hat.

Die Aufteilung wird von den Liquidatoren festgelegt.

 

10  ERMÄCHTIGUNG

 

Sollten vom Finanzamt oder vom Amtsgericht redaktionelle Änderungen der Satzung verlangt werden, so wird der Vorstand ermächtigt, diese Satzungsänderungen selbst zu beschließen.

 

Stand: 30.05.2008

 

 

zur Navigation
hintergrund - aussenlinie rechts
hintergrund - linke ecke hintergrund - mittelkreis hintergrund - rechte ecke
platzhalterKontakt
Gästebuch
Impressum